1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) nach Art. 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Sicherheit und Justiz zuständig ist. Da auch die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben ist und die Beschwerde formund fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde insofern einzutreten.