D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 wies der Einzelrichter des Obergerichts die eingangs erwähnten Begehren um vorsorgliche Bewilligung des Familiennachzuges und um vorsorgliche Anweisung der Botschaft in der Türkei, ein Visum für die Einreise von C___ zu erteilen, ab. Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Ferner bewilligte der Einzelrichter mit Verfügung vom 22. Juli 2015 ab 4. Juni 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch RA B___.