C. Die Vorinstanz liess in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen bestreiten, dass es im konkreten Fall des Beschwerdeführers einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gebe. Ferner hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten derzeit die finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt seien; es sei Sache des Beschwerdeführers, in einem neuen Gesuch auf geänderte Einkommensverhältnisse hinzuweisen und diese entsprechend zu belegen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.