Er sei sowohl seit seiner Heirat mit seiner ersten Frau (2006) als auch nach seiner 2. Heirat ohne Sozialhilfe ausgekommen. Es dürfe ihm deshalb höchstens der betreibungsrechtliche Grundbedarf von Fr. 1'700.--, nicht jedoch ein Grundbedarf von Fr. 1'550.-- zuzüglich des zu hohen Ergänzungsbedarfes von Fr. 452.-- angerechnet werden. Ferner sei dem Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag mit dem G___ ein Netto-Stundenlohn von Fr. 22.35 wenigstens bis zur zulässigen