b AuG als genügend betrachtet werden. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Anwendung der VOF-Richtlinien und hält diesbezüglich insbesondere den Ergänzungsbedarf für zwei Personen von Fr. 452.-- als unangemessen, da es im Ermessen der Gesuchsteller liege, den Lebensstandard so tief zu halten, dass der Lohn ausreiche, um nicht sozialhilfeabhängig zu werden. Er sei sowohl seit seiner Heirat mit seiner ersten Frau (2006) als auch nach seiner 2. Heirat ohne Sozialhilfe ausgekommen.