Ausgehend von der gesetzlichen Höchststundenzahl von 50 Stunden sei entsprechend mehr (Fr. 2‘916.70) anzurechnen. Dadurch sei eine Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen und der angefochtene Entscheid verletze auch Art. 44 lit. c AuG. Ferner dürften sich die unverhältnismässig hohen Kinderalimente für den fünfjährigen Sohn E___ (aus erster Ehe) von Fr. 1'050.-- (recte: Fr. 1'250.--) wegen der Neuverheiratung deutlich reduzieren. Nötigenfalls könnten auch die Wohnungskosten noch reduziert werden, denn eine Zweizimmerwohnung für zwei Eheleute müsse selbst bei Anwendung von Art. 44 lit. b AuG als genügend betrachtet werden.