B. Gegen diesen Entscheid liess A___ mit Eingabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde beim Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. In seiner Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Verweigerung des Familiennachzuges wegen angeblicher Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit verletze das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV und Art. 14 EMRK); arme Verheiratete dürften gegenüber reichen Verheirateten nicht diskriminiert werden. Weil Art. 44 lit. c AuG auch Art. 8 EMRK verletze, dürfe diese Bestimmung infolge Völkerrechtswidrigkeit nicht angewendet werden.