Das DSJ kam zum Schluss, dass trotz dieser Korrektur bei den Krankenkassenprämien und dem noch nicht ausgewiesenen Zusatzverdienst kein genügendes Einkommen erzielt werde, um die Gefahr einer Abhängigkeit von der Sozialhilfe ausschliessen zu können. Dass die Rekurrenten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, sei ein Beleg für die Gefahr einer solchen Abhängigkeit, denn solche Auslagen seien grundsätzlich über den Ergänzungsbedarf zu