Mit Entscheid vom 1. Mai 2015 wies das DSJ den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess das DSJ teilweise gut, wogegen es das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies. In der Sache begründete das DSJ die Abweisung des Rekurses im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent von den Voraussetzungen in Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für den Nachzug seiner Ehefrau insofern nicht erfülle, als er und seine Ehefrau voraussichtlich auf Sozialhilfe angewiesen sein würden.