_ noch nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei und dass mit der Nebenbeschäftigung, welche nach erfolgtem Nachzug dann seine Ehefrau übernehmen werde, auch künftig genügend Einkünfte vorhanden sein werden. Mit Entscheid vom 1. Mai 2015 wies das DSJ den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess das DSJ teilweise gut, wogegen es das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies.