um Erteilung einer Bewilligung zum Nachzug seiner zweiten Ehefrau nach. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das kantonale Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 ab, primär mit der Begründung, dass A___ nicht über die finanziellen Mittel für den Familiennachzug verfüge und deshalb ein erhebliches Sozialhilferisiko bestehe. Das nebst dem Vollpensum bei der Firma F___ AG (45 Stunden pro Woche) von A___ zusätzlich beim G___ erzielte Erwerbseinkommen rechnete das Migrationsamt bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten nicht an, weil damit die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden überschritten sei (Art.