a) des Beschwerdeführers: 1. Der Rekursentscheid des Departements Sicherheit und Justiz App. A.Rh. vom 1. Mai 2015 betr. Familiennachzug sei aufzuheben soweit die im Rahmen des Rekursverfahrens vor der Vorinstanz gestellten Anträge abgewiesen wurden. 2. Der aufgrund der am XX.XX.2013 erfolgten Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau C___, geb. XX.XX.1989, beantragte Familiennachzug sei zu bewilligen – auch superprovisorisch sowie vorsorglich. 3. Die Schweizer Botschaft in der Türkei sei anzuweisen, das Visum für die Einreise von C__