Seite 24 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- und Auslagen von Fr. 10‘699.30 (Fr. 10‘044.80 plus Fr. 654.50), total somit Fr. 15‘699.30, werden im Umfang von Fr. 12‘132.90 der Beschwerdeführerin auferlegt und im Restbetrag auf die Staatskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1200.-- wird angerechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.