155) sind ausgewiesen. Da der Gutachter zum Schluss gekommen ist, dass ein Teil der im Richtplan eingetragenen Fruchtfolgefläche nicht als Fruchtfläche geeignet sei, erscheint es jedoch gerechtfertigt, dass ein Drittel der Kosten des Beweisverfahrens auf die Staatskasse genommen wird. Der Beschwerdeführerin werden damit Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 12‘132.90 (7‘132.90 und 5‘000) auferlegt und der Rest auf die Staatskasse genommen. Dabei ist ihr der Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.-- anzurechnen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 53 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 VRPG e contrario und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG).