Nebst der Entscheidgebühr hat die unterlegene Beschwerdeführerin nach Art. 19 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Abs. 1 dieser Bestimmung auch die für das Gutachten aufgelaufenen Auslagen zu tragen. Der mit Rechnung vom 25. September 2018 für die Baggerschlitze (act. 143) vom Baugeschäft K. geltend gemachte Betrag von 654.50 sowie von der F. geltend gemachte Totalbetrag im Zusammenhang mit der Expertise von Fr. 10‘044.80 inkl. 7.7% MWST (act. 155) sind ausgewiesen.