11. Kosten In Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG sowie Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) wird für dieses mit zweifachem Schriftenwechsel, Beweisverfahren und umfangreichen Akten aufwändige Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 5‘000.-- erhoben.