oben sowie die zutreffenden Erwägungen in Ziff. 14 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, mit welchen sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auseinandersetzt. 10. Fazit Im Ergebnis ist der strittige fünfte Teilzonenplan „D.“ somit mit keinem ersichtlichen Rechtsmangel behaftet und die Interessenabwägung der Vorinstanzen nicht als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stossen daher ins Leere, soweit sie sich überhaupt mit dem Streitgegenstand auseinandersetzen. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.