Seite 23 aufgrund eigener fundierter Kenntnisse und sachkundiger rechtlicher Vertretung bewusst sein, dass die Vergleichsverhandlungen zur Zonenzugehörigkeit der Parzelle Nr. 0001 immer unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten und des Gesamtregierungsrates standen. Was die gerügte Verletzung der Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit bezüglich Planbeständigkeit der Bauordnung 1983 anbelangt (Ziff. 7 der Beschwerdeschrift) kann im Übrigen auf Ziff. 2 oben sowie die zutreffenden Erwägungen in Ziff.