Bei der Fruchtfolgefläche handelt es sich zudem wie oben in Ziff. 7 aufgezeigt nicht um das einzige Kriterium, welches die Zuweisung zur Landwirtschaftszone rechtfertigt. Wie die Vorvorinstanz in Ziff. 7 der Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 (act. 26) im Weiteren zu Recht ausführt, musste der Beschwerdeführerin