Im Übrigen kommt aus dem Schreiben des damaligen Baudirektors keineswegs zum Ausdruck, dass dieser damit eine vorbehaltlose Zusicherung der Genehmigungsfähigkeit einer Einzonung abgegeben hat. Das Schreiben des damaligen Baudirektors ist somit nicht geeignet, eine Einzonung der Parzelle Nr. 0001 gestützt auf den Vertrauensgrundsatz zu gebieten, zumal die Beschwerdeführerin keine Dispositionen gestützt auf dieses Schreiben getroffen hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1P.37/2003 von 12. September 2003 E. 4.4.4). Bei der Fruchtfolgefläche handelt es sich zudem wie oben in Ziff.