Dazu hat sich nachträglich herausgestellt, dass beim Druck der Papierversion des Richtplans 2002 ein Fehler aufgetreten ist (vgl. dazu oben Ziff. 6.3). Im Übrigen kommt aus dem Schreiben des damaligen Baudirektors keineswegs zum Ausdruck, dass dieser damit eine vorbehaltlose Zusicherung der Genehmigungsfähigkeit einer Einzonung abgegeben hat.