9.2 Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Schreiben des damaligen Baudirektors ausserhalb des hängigen Rekursverfahrens erfolgte. Zudem wurde es von einem Einzelmitglied des Regierungsrates unterzeichnet und nicht vom Gesamtregierungsrat, welcher für die Genehmigung von Zonenplänen zuständig ist (Art. 49 Abs. 2 BauG). Dazu hat sich nachträglich herausgestellt, dass beim Druck der Papierversion des Richtplans 2002 ein Fehler aufgetreten ist (vgl. dazu oben Ziff.