Am 18. November 2008 habe der Regierungsrat demgegenüber ohne Anhörung der Beschwerdeführerin und ohne Möglichkeit zur Akteneinsicht eine Verfügung ausserhalb des Richtplanverfahrens erlassen, wonach ein Fehler vorliege. Das Vorgehen der Planungsbehörden verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Behandlung nach Treu und Glauben. Zudem bringt sie vor, dass für die Frage der Planbeständigkeit die Bauordnung 30.08.83 mitzuberücksichtigen sei. Der Auszonungsbeschluss 1985, der mit dem angefochtenen Entscheid genehmigt werde, verletze die bundesrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit von Plänen.