9. Verletzung von Treu und Glauben/Rechtssicherheit/Rechtsbeständigkeit 9.1 Die Beschwerdeführerin moniert zudem, dass der damalige Landammann und Baudirektor J. mit Schreiben vom 20. September 2006 (act. 2/106) mitgeteilt habe, dass eine Einzonung der Parzelle Nr. 0001 nicht mehr mit dem Argument Fruchtfolgefläche verunmöglicht werden könne. Am 18. November 2008 habe der Regierungsrat demgegenüber ohne Anhörung der Beschwerdeführerin und ohne Möglichkeit zur Akteneinsicht eine Verfügung ausserhalb des Richtplanverfahrens erlassen, wonach ein Fehler vorliege.