8.6 Den im Vordergrund stehenden Interessen der Beschwerdeführerin an einer Zuweisung zur Bauzone stehen somit das gewichtige öffentliche Interesse der Bewahrung der Parzelle Nr. 0001 als landwirtschaftliches Kulturland, die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 4 RPG sowie der kantonale Richtplan 2019 entgegen. Infolgedessen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vorinstanzen das ihnen bei der Nutzungsplanung zustehende erhebliche Planungsermessen überschritten oder falsch ausgeübt hätten.