Da die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 4 RPG kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt es sich, zu prüfen, ob in der Gemeinde B. derzeit ein Bedarf für die Ausscheidung weiterer Bauzonen besteht, zumal das zuständige Departement neu unter Einbezug der betroffenen Gemeinden die regionale Abstimmung übernimmt und über die Verteilung der Einzonungsflächen entscheidet. Der Bedarfsnachweis wird in der anstehenden Revision der kommunalen Richt- und Ortsplanung zu erbringen sein (vgl. dazu kantonaler Richtplan