15 Abs. 4 lit. c RPG hervorzuheben, wonach Kulturland nicht zerstückelt werden darf, d.h. es nicht mehr zulässig ist, Teile eines intakten Landwirtschaftsgebiets der Bauzone zuzuteilen. All dies sind gewichtige Gründe, welche derzeit klar gegen eine Einzonung der Parzelle Nr. 0001 sprechen. Da die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 4 RPG kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt es sich, zu prüfen, ob in der Gemeinde B. derzeit ein Bedarf für die Ausscheidung weiterer Bauzonen besteht, zumal das zuständige Departement neu unter Einbezug der betroffenen Gemeinden die regionale Abstimmung übernimmt und über die Verteilung der Einzonungsflächen entscheidet.