Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 95 zu Art. 15 RPG). Dazu kommt, wie bereits angetönt, dass Einzonungen durch die revidierte Fassung von Art. 15 RPG an zusätzliche neue Bedingungen geknüpft worden sind: Einer Zuweisung der Parzelle Nr. 0001 zur Bauzone steht dabei der Umstand entgegen, dass im kantonalen Richtplan 2019 die Parzelle Nr. 0001 nicht dem Siedlungsgebiet zugeteilt wird (Art. 15 Abs. 4 lit. e i.V.m. Art. 8a Abs.1 RPG). Auch der Grundsatz der inneren Verdichtung spricht gegen eine Einzonung (Art. 15 Abs. 3 und 4 lit. b, 3 Abs. 3 lit. abis RPG). Im Weiteren ist Art. 15 Abs. 4 lit.