Den Vorinstanzen können auch keine Ermessensfehler vorgeworfen werden, wenn sie die Eignung der Parzelle Nr. 0001 zur Besiedlung aufgrund der peripheren Lage und mangels Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr als schlecht beurteilen. Gegen eine Einzonung spricht im Weiteren der Umstand, dass die streitige Parzelle Nr. 0001 nicht zum weitgehend überbauten Gebiet gehört (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 1998 E. 4a; act. 15.3.17/12), was einer Einzonung der Parzelle Nr. 0001 nach wie vor entgegensteht (AEMISEGGER/KISSLING, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 95 zu Art.