6 der Stellungnahme der Vorvorinstanz vom 19. Juni 2014 (act. 25). Einer Zuweisung zur Landwirtschaftszone steht damit der Umstand nicht entgegen, dass der strittige Teilzonenplan die Parzelle Nr. 0001 nebst der Landwirtschaftszone auch dem landwirtschaftlichen Vorranggebiet zuweist, welches das geltende Baugesetz nicht mehr kennt.