Die agrarpolitischen Bedenken der Beschwerdeführerin bilden dagegen kein massgebendes planungsrechtliches Kriterium, welches einer Zuweisung der Parzelle Nr. 0001 zur Landwirtschaftszone entgegensteht. Wie bereits erwähnt, ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, dass sich die Interessensabwägung der Vorvorinstanz durch das Wegfallen des „landwirtschaftlichen Vorranggebiets“ geändert hat, (vgl. dazu Ziff. 6 der Stellungnahme der Vorvorinstanz vom 19. Juni 2014 (act. 25).