Seite 21 aufgrund der im Richtplan ausgewiesenen Fruchtfolgefläche als gerechtfertigt bzw. im Sinne von Art. 30 Abs. 1 RPV gar als zwingend, da Einzonungen von Fruchtfolgeflächen in die Bauzone nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1bis RPV zulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_546/2018 E. 5.2), welche keine vorliegen. Die agrarpolitischen Bedenken der Beschwerdeführerin bilden dagegen kein massgebendes planungsrechtliches Kriterium, welches einer Zuweisung der Parzelle Nr. 0001 zur Landwirtschaftszone entgegensteht.