8.5 Der Auffassung der Vorinstanzen kann darin gefolgt werden, dass sich die Parzelle Nr. 0001 bezüglich Lage, Besonnung, Topografie, Beschaffenheit und landschaftlich empfindlicher Lage im Sinne von Art. 16 RPG für die Zuweisung zur Landwirtschaftszone und die landwirtschaftliche Bearbeitung gut eignet. Die Parzelle Nr. 0001 ist unbestrittenermassen einer extensiven landwirtschaftlichen Nutzung zugänglich, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Zuweisung zu einer Landwirtschaftszone genügt (BGE 113 Ia 32 E. 3ee). Eine Zuweisung zur Landwirtschaftszone erscheint zudem im vorliegenden Fall