8.4 Die Vorvorinstanz bringt in der Stellungnahme vom 19. Juni 2014 (act. 26) vor, dass der Eignung zur Überbauung und den ökonomischen Interessen der Beschwerdeführerin eine gute Eignung zur landwirtschaftliche Nutzung, eine periphere Lage am Siedlungsrand, das Fehlen einer angemessenen Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr, grosse Distanzen zu zentralörtlicher Infrastruktur und nicht zuletzt eine landschaftlich empfindliche Lage gegenüberstehe. Deshalb seien die Interessen für eine Zuweisung zur Landwirtschaftszone höher gewichtet worden.