8.3 Der Beschwerdegegner macht dagegen in der Stellungnahme vom 10. Juni 2014 (act. 25) geltend, es sei mehrfach festgestellt worden, dass es sich beim fraglichen Gebiet um tiefgründigen, humusreichen, fruchtbaren, gut besonnten, ertragreichen und gut zu bewirtschaftenden Boden handle, der aufgrund seiner Lage und Beschaffenheit zu den besten Böden im Kanton gehöre. Seine Familie könne die hohe Ertragskraft des Bodens aus eigener Erfahrung bestätigen.