Der Richtplan 2009 stelle fest, dass eine innere Verdichtung in H. unrealistisch und unzweckmässig sei. Dass die Parzelle Nr. 0001 topografisch gegenüber dem übrigen, nach Norden geeigneten Gelände in H. eher flach sei, sei ein Vorzug, der wegen der Besonnung und der Wohnhygiene grosses Gewicht für die Wohnnutzung habe. Die Vorinstanzen hätten eine unrichtige Interessenabwägung vorgenommen.