Die maschinelle Intensivnützung und Düngung widerspreche den Zielsetzungen einer ökologisch orientierten Landwirtschaft. Im kantonalen Baugesetz komme der Begriff „Kantonale Interessengebiete Landwirtschaft“ nicht vor, womit daraus keine kantonalrechtlichen Eigentumsbeschränkungen abgeleitet werden könnten. Dass die 2 ha grosse Parzelle Nr. 0001 bei landwirtschaftlicher Nutzung erhebliche Direktzahlungen des Bundes generieren