8.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sich die Eignung der Parzelle Nr. 0001 für Graswirtschaft und Milchproduktion nicht von der derjenigen des grössten Teils des Landwirtschaftsgebiets des Kantons und der Gemeinde B. unterscheide. Die Tatsache, dass wegen der Topografie der Maschinen- und Düngereinsatz allenfalls noch intensiver möglich sei, sei keine Auszeichnung von Relevanz für die Interessenabwägung. Die maschinelle Intensivnützung und Düngung widerspreche den Zielsetzungen einer ökologisch orientierten Landwirtschaft.