Und schliesslich sei zu beachten, dass der kantonale Richtplan das Gebiet als Fruchtfolgefläche ausweise und der Gemeinderichtplan eine Zuweisung zur Landwirtschaftszone vorsehe. Die Vorinstanz führt weiter aus, selbst wenn ein Bedarf in der Gemeinde B. an Wohnzonen ausgewiesen sei, lasse sich daraus noch kein Anspruch auf eine Zuweisung zur Ein- und Zweifamilienhauszone ableiten.