Insbesondere seien die zentralörtlichen Leistungen des Dorfes und der D. weit entfernt gelegen. Eine sinnvolle Erschliessung mit öffentlichem Verkehr sei nicht gewährleistet. Die vom Teilzonenplan betroffenen Parzellen könnten auch nicht als bereits mehrheitlich überbaut betrachtet werden. Und schliesslich sei zu beachten, dass der kantonale Richtplan das Gebiet als Fruchtfolgefläche ausweise und der Gemeinderichtplan eine Zuweisung zur Landwirtschaftszone vorsehe.