8.1 Die Vorinstanz kommt in Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass der Gemeinderat nach sorgfältiger Beurteilung der planungsrechtlichen Grundlagen einstimmig zur Auffassung gelangt sei, dass planerische Argumente zwingend dafür sprächen, das Planungsgebiet in der D. der Landwirtschaftszone zuzuweisen. So bestehe kein Zweifel, dass die fragliche Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung ausgesprochen gut geeignet sei. Insbesondere lasse sich in der H. keine vergleichbare grosse Fläche finden, die so gut besonnt und flach sei wie die Parzelle Nr. 0001.