16 RPG durch die Gesetzesrevision keine Änderungen erfahren hat (vgl. dazu unten Ziff. 8.5). Dies spricht umso mehr für eine Zuweisung der Parzelle Nr. 0001 zur Landwirtschaftszone, womit eine erneute Interessensabwägung der Vorvorinstanz zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Eine Rückweisung an die Vorvorinstanz wäre daher verfahrensökonomisch unsinnig und auch nicht mit Ziff. 6 des Urteils des Bundesgerichts 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 (act. 86) vereinbar, wonach es Aufgabe des Obergerichts ist, das hängige Verfahren aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsverbots möglichst rasch abzuschliessen.