Ferner ist bezüglich des Wegfallens des „landwirtschaftlichen Vorranggebiets“ kein Obsiegen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ersichtlich (vgl. diesbezüglich die Rekursanträge auf S. 2 der Rekursschrift; act. 15.3.1). Mit der revidierten Fassung von Art. 15 RPG wurde die Schaffung neuer Bauzonen im Übrigen an diverse neue Bedingungen geknüpft und die Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden für Neueinzonungen stark eingeschränkt, wogegen der für die Zuweisung zur Landwirtschaftszone weiterhin massgebende Art. 16 RPG durch die Gesetzesrevision keine Änderungen erfahren hat (vgl. dazu unten Ziff.