Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführern ist zudem nicht ersichtlich, dass die Abstimmung vom 29. November 2009 beim Wegfall des „landwirtschaftlichen Vorranggebiets“ anders ausgefallen wäre, was im Übrigen auf dem Weg der Stimmrechtsbeschwerde zu rügen gewesen wäre (vgl. dazu Art. 62 des Gesetzes über die politischen Rechte, bGS 131.12) und daher ebenfalls nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden kann. Ferner ist bezüglich des Wegfallens des „landwirtschaftlichen Vorranggebiets“ kein Obsiegen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ersichtlich (vgl. diesbezüglich die Rekursanträge auf S. 2 der Rekursschrift;