Im Weiteren ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich die Interessensabwägung der Vorvorinstanz durch das nachträgliche Wegfallen des „landwirtschaftlichen Vorranggebiets“ geändert hätte, zumal sie dies in der Stellungnahme vom 19. Juni 2014 (act. 25) klar widerlegt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführern ist zudem nicht ersichtlich, dass die Abstimmung vom 29. November 2009 beim Wegfall des „landwirtschaftlichen Vorranggebiets“ anders ausgefallen wäre, was im Übrigen auf dem Weg der Stimmrechtsbeschwerde zu rügen gewesen wäre (vgl. dazu Art.