Seite 18 2.3.2). Im Weiteren ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich die Interessensabwägung der Vorvorinstanz durch das nachträgliche Wegfallen des „landwirtschaftlichen Vorranggebiets“ geändert hätte, zumal sie dies in der Stellungnahme vom 19. Juni 2014 (act. 25) klar widerlegt hat.