Stellung nehmen liess. Der Vorvorinstanz ist daher darin zu folgen, dass damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren vollumfänglich geheilt wurde, zumal die Vorinstanz im Rekursverfahren über freie Kognition verfügte (vgl. dazu z.B. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E.