Auf S. 9 der Abstimmungspublikation hat die Vorvorinstanz die Interessen an einer Zuweisung der Parzelle Nr. 0001 zur Landwirtschaftszone den Interessen an einer Zuweisung zu einer Bauzone gegenübergestellt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 (act. 15.3.41) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (und dem Beschwerdegegner) u.a. diese Publikation zugestellt, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2010 (act. 15.3.46) und 9. September 2010 (act. 15.3.58) Stellung nehmen liess.