7.4 Es ist mit der Beschwerdeführerin zwar darin übereinzugehen, dass die Vorvorinstanz als Planungsbehörde im Einspracheentscheid vom 17. März 1999 (act. 15.3.17/14) keine Interessenabwägung vorgenommen hat. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Vorvorinstanz jedoch zutreffend ausführen, hat die Vorvorinstanz die Interessenabwägung während des Rekursverfahrens in der Abstimmungspublikation vom 29. November 2009 (act. 15.3.40/1) nachgeholt. Auf S. 9 der Abstimmungspublikation hat die Vorvorinstanz die Interessen an einer Zuweisung der Parzelle Nr. 0001 zur Landwirtschaftszone den Interessen an einer Zuweisung zu einer Bauzone gegenübergestellt.