Im Verlaufe des Verfahrens und spätestens im Hinblick auf die Abstimmung der kommunalen Stimmberechtigten sei eine solche Interessenabwägung auf alle Fälle in aller erforderlichen Tiefe nachgeholt worden. Ein allfälliger Mangel wäre damit im Verfahrensverlauf vollumfänglich geheilt worden. Dass bei den Stimmberechtigten zudem die Meinung vorgeherrscht habe, man müsse die Parzelle Nr. 0001 als landwirtschaftliches Vorranggebiet der Landwirtschaftszone zuweisen, sei eine durch nichts belegte Behauptung.